Art. 44 – Abgeordnete Bedienstete nationaler zentraler Meldestellen

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die zentrale Meldestelle eines jeden Mitgliedstaats ordnet einen oder mehrere Bedienstete an die Behörde ab. Der regelmäßige Arbeitsort des abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestelle befindet sich am Sitz der Behörde.
(2)Für abgeordnete Bedienstete einer zentralen Meldestelle gilt zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und für die gesamte Dauer ihrer Abordnung der Status des Personals der abordnenden zentralen Meldestelle. Die Mitgliedstaaten ernennen die abgeordneten Bediensteten ihrer zentralen Meldestellen auf der Grundlage eines nachgewiesenen hohen Niveaus einschlägiger und praxisbezogener Erfahrungen auf dem Gebiet der Aufgaben zentraler Meldestellen. Abgeordnete Bedienstete einer zentralen Meldestelle unterstehen weiterhin der abordnenden zentralen Meldestelle und befolgen die Sicherheits- und Geheimhaltungsregelungen der abordnenden Meldestelle sowie des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts.
(3)Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung kann eine Person, die von einer zentralen Meldestelle als abgeordneter Bediensteter benannt wurde, ablehnen, wenn diese Person nicht die Kriterien gemäß Absatz 2 erfüllt. Die Amtszeit der abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen beträgt drei Jahre und kann mit Zustimmung der abordnenden zentralen Meldestelle einmal verlängert werden.
(4)Die abgeordneten Bediensteten der zentralen Meldestellen unterstützen die Behörde bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben. Zu diesem Zweck erhalten die abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestellen für die Dauer ihrer Abordnung Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten und Informationen der Behörde.
(5)Die abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen erhalten für die Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben Zugang zu allen Daten, auf die ihre abordnende zentrale Meldestelle zugreifen kann.
(6)Das Direktorium legt die Rechte und Pflichten der abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen gegenüber der Behörde fest und berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung. Die zentralen Meldestellen sorgen dafür, dass ihre abgeordneten Bediensteten diese Rechte und Pflichten einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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