Art. 45 – Gegenseitige Unterstützung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Im Rahmen der Förderung der Zusammenarbeit von zentralen Meldestellen und der Unterstützung ihrer Arbeit setzt sich die Behörde unter Berücksichtigung des Bedarfs der zentralen Meldestellen auch für die Förderung von gemeinsamen Vorgehensweisen, Methoden und bewährten Verfahren ein. Die Behörde organisiert, erleichtert und fördert auch insbesondere die folgenden Tätigkeiten: a) Schulungsprogramme, auch in Bezug auf technologische Innovationen; b) Personalaustausch- und Entsendungsprogramme, einschließlich der Entsendung von Bediensteten der zentralen Meldestelle eines Mitgliedstaats zur Behörde; c) Austausch über Vorgehensweisen zwischen zentralen Meldestellen, einschließlich des Austauschs von Fachkenntnissen in einem bestimmten Bereich; d) Entwicklung oder Beschaffung von IT-Tools und -Diensten zur Verbesserung der Analysefähigkeiten zentraler Meldestellen.
(2)Eine zentrale Meldestelle kann der Behörde ein Ersuchen um gegenseitige Unterstützung im Zusammenhang mit den Aufgaben der zentralen Meldestelle übermitteln; dabei gibt sie im Einzelnen an, welche Art von Unterstützung von den Bediensteten der Behörde, den Bediensteten einer oder mehrerer zentraler Meldestellen oder einer Kombination aus beiden gewünscht ist. Die um gegenseitige Unterstützung ersuchende zentrale Meldestelle sorgt dafür, dass Zugang zu allen Informationen und Daten gewährt wird, die für die Leistung dieser Unterstützung erforderlich sind. Die Behörde bewahrt Informationen über bestimmte Fachbereiche und über die Kapazitäten der zentralen Meldestellen zur Leistung gegenseitiger Unterstützung im Zusammenhang mit deren Aufgaben auf und aktualisiert sie regelmäßig.
(3)Die Behörde unternimmt alle Anstrengungen, um die erbetene Unterstützung zu leisten, unter anderem, indem sie in Erwägung zieht, die Unterstützung mit ihren eigenen personellen Ressourcen zu leisten, und indem sie die freiwillige Leistung jeder Form von Unterstützung durch andere zentrale Meldestellen koordiniert und erleichtert.
(4)Zu Beginn eines jeden Jahres informiert der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung über die Zusammensetzung der personellen Ressourcen, die die Behörde zur Leistung der im Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unterstützung bereitstellen kann. Bei aufgrund der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben eintretenden Veränderungen in der Verfügbarkeit personeller Ressourcen unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung hierüber.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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