ErwGr. 10

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Um die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene zu stärken, die Klarheit dieser Vorschriften zu erhöhen und gleichzeitig die Übereinstimmung mit internationalen Standards und sonstigen Rechtsvorschriften sicherzustellen und die Effizienz der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch im Nichtfinanzsektor zu erhöhen, ist es erforderlich, die Koordinierungsfunktion der Behörde auf Unionsebene in Bezug auf Verpflichtete sowohl im Finanzsektor als auch im Nichtfinanzsektor festzulegen, damit die nationalen Aufsichtsbehörden unterstützt und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken gefördert werden können. Folglich sollte die Behörde beauftragt werden, Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards auszuarbeiten und Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen anzunehmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufsicht auf nationaler Ebene verbleibt, grundsätzlich auf alle vergleichbaren Unternehmen dieselben Aufsichtspraktiken und Aufsichtsstandards Anwendung finden. Darüber hinaus sollte die Behörde beauftragt werden, den Grad der Konvergenz und die kohärente Anwendung der rechtlichen Anforderungen und hohen Aufsichtsstandards durch die Aufsichtsbehörden und Verpflichteten zu überwachen und zu messen. Die Behörde sollte aufgrund ihrer hochspezialisierten Fachkenntnisse damit betraut werden, eine Aufsichtsmethode zu entwickeln, die mit einem risikobasierten Ansatz in Einklang steht. Bestimmte Aspekte der Methode, die harmonisierte quantitative Referenzwerte umfassen können, wie etwa Ansätze zur Einstufung des Risikoprofils der Verpflichteten, einschließlich ihrer inhärenten und Restrisikoprofile, sollten in unmittelbar anwendbaren verbindlichen Regulierungsmaßnahmen — technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards — unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Bankenaufsicht im Einzelnen dargelegt werden, um eine wirksame Interaktion zwischen der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Bankenaufsicht sicherzustellen. Andere Aspekte der Methode, die einen größeren aufsichtlichen Ermessensspielraum erfordern, beispielsweise Ansätze zur Bewertung der internen Kontrollen der Verpflichteten, sollten durch unverbindliche Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen der Behörde abgedeckt werden. Die harmonisierte Aufsichtsmethode sollte den bestehenden Aufsichtsmethoden in Bezug auf andere Aspekte der Beaufsichtigung der Verpflichteten des Finanzsektors gebührend Rechnung tragen und gegebenenfalls deren Hebelwirkung nutzen, insbesondere dann, wenn es eine Interaktion zwischen der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Bankenaufsicht gibt. Insbesondere sollte die von der Behörde zu entwickelnde Aufsichtsmethode die Leitlinien und sonstigen Instrumente ergänzen, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickelt wurden, in denen die Ansätze der Bankenaufsichtsbehörde in Bezug auf die Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Bankenaufsicht im Einzelnen dargelegt werden, um eine effektive Interaktion zwischen der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Bankenaufsicht sicherzustellen. Eine harmonisierte Aufsichtsmethode würde auch die Entwicklung gemeinsamer Aufsichtsinstrumente für Interaktionen mit und Datenanfragen von Verpflichteten im gesamten Aufsichtssystem ermöglichen. Die Behörde sollte die Entwicklung solcher Instrumente in Form strukturierter Online- oder Offline-Fragebögen koordinieren können, die in eine einzige Plattform für die Interaktion mit Verpflichteten und zwischen den Aufsichtsbehörden innerhalb des Systems integriert sind. Eine solche Plattform würde nicht nur Aufsichtsverfahren und harmonisierte Aufsichtskonzepte erleichtern, sondern auch doppelte Meldepflichten und eine übermäßige Belastung der beaufsichtigten Verpflichteten, sei es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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