ErwGr. 8

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Bei der Wahl des Sitzes der Behörde stellen das Europäische Parlament und der Rat sicher, dass die Behörde angesichts der ihrer Gegebenheiten an einem Ort angesiedelt ist, der es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben und Befugnisse uneingeschränkt wahrzunehmen, hochqualifiziertes und spezialisiertes Personal einzustellen, geeignete Schulungen zu Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzubieten und gegebenenfalls eng mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenzuarbeiten; und um Reputationsrisiken zu vermeiden, prüfen das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage öffentlich zugänglicher, einschlägiger und vergleichbarer Informationen, wie z. B. Berichte der Financial Action Task Force (FATF), wie in dem Mitgliedstaat, in dem die Behörde angesiedelt werden soll, Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen angegangen werden. Zudem berücksichtigen das Europäische Parlament und der Rat bei der Wahl des Sitzes der Behörde folgende Kriterien: eine Zusage, dass die Behörde nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Ort eingerichtet werden kann, die Erreichbarkeit des Standorts, das Vorhandensein schulischer Einrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals, ein angemessener Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Sozialversicherung und zu medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten der Mitglieder des Personals sowie geografische Ausgewogenheit. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sollte die Behörde ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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