ErwGr. 18

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die effiziente Nutzung von Daten führt zu einer besseren Überwachung und Einhaltung der Vorschriften durch die Verpflichteten.
Daher sollten die Behörde und die Aufsichtsbehörden bei der direkten ebenso wie bei der indirekten Beaufsichtigung sämtlicher Verpflichteter im gesamten Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über einen schnellen Zugang zu relevanten Daten und Informationen über die Verpflichteten selbst sowie über die ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen verfügen, vorbehaltlich der begrenzten Speicherfristen gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften.
Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung des vertraulichen und sensiblen Charakters der Informationen sollte die Behörde eine zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten, die bei sämtlichen Aufsichtsbehörden eingeholte Informationen enthält, und diese Informationen bei Bedarf jeder Aufsichtsbehörde und jeder nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde innerhalb des Systems auf vertraulicher Basis und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zur Verfügung stellen.
Die eingeholten Daten sollten auch die relevanten Aspekte der Verfahren zum Entzug von Zulassungen sowie die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Anteilseignern und Angehörigen der Leitungsorgane einzelner Verpflichteter umfassen, da dies die Aufsichtsbehörden und die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in die Lage versetzen würde, möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten aufgetretene Mängel bestimmter Unternehmen und natürlicher Personen gebührend zu berücksichtigen.
Die Datenbank sollte auch statistische Informationen über Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen enthalten.
Die eingeholten Daten und Informationen würden es der Behörde ermöglichen, eine wirksame Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Wirksamkeit des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
Die Informationen aus der Datenbank würden es der Behörde ermöglichen, rechtzeitig auf potenzielle Schwachstellen und Verstöße nicht ausgewählter Verpflichteter zu reagieren.
Um sicherzustellen, dass die Datenbank alle relevanten Informationen enthält, die im gesamten Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügbar sind, sollten die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben, zusätzlich zu den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Datenkategorien andere Datenkategorien zu übermitteln.
Ebenso wäre die Behörde bei der Verwaltung der Datenbank und der Analyse der übermittelten Daten am besten in der Lage, zu ermitteln, welche zusätzlichen Datenpunkte oder Datenkategorien von den Aufsichtsbehörden angefordert werden könnten, um die Wirksamkeit der Datenbank zu erhöhen.
Um die Zusammenstellung, Speicherung und Nutzung eines kohärenten und strukturierten Datensatzes zu erleichtern, sollten Format, Verfahren, Fristen und sonstige Einzelheiten zu Umfang und Art der an die Datenbank zu übermittelnden Daten genauer festgelegt werden.
Zu diesem Zweck sollte die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten und der Kommission vorlegen.
Die in den technischen Regulierungsstandards enthaltenen Spezifikationen würden den angemessenen Detaillierungsgrad für bestimmte Kategorien von Informationen festlegen, die voraussichtlich in Bezug auf die verschiedenen Arten von Aufsichtstätigkeiten oder Kategorien von Verpflichteten zu übermitteln sind.
Die in Bezug auf Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor erhobenen Daten sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Mandat der Behörde im Nichtfinanzsektor Rechnung tragen.
Da die Behörde zum ersten Mal eine Aufsicht über den Nichtfinanzsektor auf Unionsebene einführen würde und die Richtlinie (EU) 2024/1640 Anpassungen des nationalen institutionellen Aufsichtsrahmens vorschreibt, die umgesetzt werden müssen, ist darüber hinaus ein ausreichender Zeitraum vorzusehen, um die Integration der Informationen von Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor in die Datenbank vorzubereiten.
Insbesondere sollten Daten des Nichtfinanzsektors bis vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, d. h. ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 an die Datenbank übermittelt werden.
Die Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors sollten die Daten jedoch auf freiwilliger Basis vor dem genannten Zeitpunkt übermitteln können.
Die im Zusammenhang mit der Datenbank verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Erhebung durch die Behörde gespeichert werden.
Eine solcher Speicherzeitraum ist für die Zwecke der von der Behörde und den Aufsichtsbehörden ausgeübten Aufsichtstätigkeiten zwingend erforderlich und verhältnismäßig.
Mit dem Datenspeicherzeitraum wird ferner sichergestellt, dass die Behörde und die Aufsichtsbehörden Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Risikobewertung, die Geschäftstätigkeiten, die bei einzelnen Verpflichteten durchgeführten Kontrollen und die von ihnen begangenen Verstöße haben, sodass sie ihre Aufgaben wahrnehmen können, was bedeutet, dass sie über einen längeren Zeitraum auf fallbezogene Informationen zugreifen können müssen.
Eine solcher Speicherzeitraum ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der zu verhängenden Sanktionen oder Maßnahmen unter anderem die Schwere, die Dauer und die Häufigkeit des Verstoßes berücksichtigen sollten, was eine Analyse fallbezogener Informationen über einen längeren Bezugszeitraum erfordert.
Ebenso ist ein solcher Speicherzeitraum auch in Bezug auf Informationen erforderlich, die sich aus der Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Anteilseignern oder Mitgliedern des Leitungsorgans ergeben, damit die Aufsichtsbehörden über ausreichende Informationen verfügen, um beurteilen zu können, ob sie gut beleumundet sind, aufrichtig und integer handeln und über das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Wissen und die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, und um eine kontinuierliche Überwachung dieser Bedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 sicherzustellen.
Personenbezogene Daten sollten gelöscht werden, sobald ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Angesichts des Zwecks der Datenbank und der Verwendung der darin enthaltenen Informationen durch die verschiedenen Teilnehmer des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten sie keine Daten enthalten, die vom Privileg der rechtsberatenden Berufe umfasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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