ErwGr. 20

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die erste Kategorie von Kreditinstituten und Finanzinstituten oder Gruppen von Kreditinstituten und Finanzinstituten sollte alle drei Jahre auf der Grundlage einer Kombination objektiver Kriterien im Zusammenhang mit ihrer grenzüberschreitenden Präsenz und Tätigkeit und Kriterien im Zusammenhang mit ihrem Risikoprofil für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewertet werden. In das Auswahlverfahren sollten nur Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten einbezogen werden, die in einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedstaaten vertreten sind, unabhängig davon, ob sie über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten tätig sind, und für die eine Aufsicht auf Unionsebene daher angemessener wäre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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