ErwGr. 35

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten, sollte die Behörde in der Lage sein, Fälle von systematischem Aufsichtsversagen, die auf Verstöße gegen das Unionsrecht infolge der Nichtanwendung oder nicht ordnungsgemäßen Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Union zurückzuführen sind, zu ermitteln und diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß dem AEUV einzuleiten, sollte die Behörde in der Lage sein, solche möglichen Verstöße zu untersuchen. Hat die Behörde einen Verstoß festgestellt, so sollte die Behörde, nachdem sie den betreffenden Aufseher unterrichtet und gegebenenfalls anderen Finanzaufsehern Gelegenheit gegeben hat, Informationen zu der Angelegenheit vorzulegen, wenn sie dies für angezeigt hält, eine Empfehlung an den betreffenden Aufseher richten können, in der sie die zur Behebung des Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen darlegt. Wurden die festgestellten Mängel nicht behoben, sollte die Kommission auch eine Stellungnahme abgeben können, in der sie den Aufseher auffordert, der Empfehlung der Behörde nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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