ErwGr. 36

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Bestimmte Verpflichtete im Finanzsektor, die die Anforderungen für das reguläre Auswahlverfahren nicht erfüllen, können unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach wie vor ein hohes inhärentes Risikoprofil oder Restrisikoprofil aufweisen oder Tätigkeiten aufnehmen, ändern oder ausweiten, die ein hohes Risiko mit sich bringen, das nicht durch ein angemessenes Maß an internen Kontrollen gemindert wird, sodass es zu schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kommen kann. Gibt es Hinweise auf mögliche schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen geltende Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, so könnte dies auf eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Verpflichteten hindeuten. Die Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, angemessen auf mögliche Verstöße zu reagieren und zu verhindern, dass Risiken eintreten und zu grob fahrlässigen Missachtungen bei der Anwendung der Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen. In bestimmten Fällen ist eine Reaktion auf nationaler Ebene jedoch möglicherweise nicht ausreichend oder erfolgt nicht zeitnah, insbesondere wenn es Hinweise darauf gibt, dass auf Ebene des Unternehmens bereits schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße begangen wurden. In diesen Fällen sollte die Behörde die lokale Aufsichtsbehörde auffordern, spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Aufforderung an die lokale Aufsichtsbehörde, finanzielle Sanktionen oder sonstige Zwangsmaßnahmen zu verhängen. Um zu verhindern, dass Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eintreten, sollte die Frist für Maßnahmen auf nationaler Ebene hinreichend kurz sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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