ErwGr. 38

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Behörde sollte die Möglichkeit haben, eine Übertragung von Aufsichtsaufgaben und -befugnissen in Bezug auf einen bestimmten Verpflichteten auf eigene Initiative zu beantragen, wenn dieser nicht tätig wird oder den Anweisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leistet oder nicht Folge leisten kann. Da die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen gegenüber einem Verpflichteten ohne besonderes Ersuchen des Finanzaufsehers an die Behörde eine Ermessensentscheidung seitens der Behörde erfordern würde, sollte die Behörde ein diesbezügliches Ersuchen an die Kommission richten. Damit die Kommission einen Beschluss fassen kann, der mit dem Umfang der Aufgaben im Einklang steht, die der Behörde im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sollte das Ersuchen der Behörde eine angemessene Begründung und die Dauer der veränderten Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen an die Behörde enthalten. Der Zeitrahmen für die veränderte Befugniszuweisung sollte der Zeit entsprechen, die die Behörde zur Bewältigung der Risiken auf Unternehmensebene benötigt, und drei Jahre nicht überschreiten. Wenn die festgestellten Verstöße nicht in vollem Umfang behoben wurden, sollte die Behörde um eine Verlängerung dieser Frist ersuchen können. Diese Verlängerung sollte auf den zur Behebung dieser Verstöße notwendigen Zeitraum beschränkt sein und darf drei Jahre nicht überschreiten. Die Kommission sollte rasch, und in jedem Fall ohne unnötige Verzögerung, einen Beschluss erlassen, mit dem die Befugnisse und Aufgaben für die Beaufsichtigung des Unternehmens auf die Behörde übertragen werden. Dieser Beschluss sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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