Art. 60 – Ermittlung von Objekten einer Ermächtigung und Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung bei Discretionary Trusts

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Bei Discretionary Trusts, bei denen die Begünstigten noch ausgewählt werden müssen, sind die Objekte einer Ermächtigung und die Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung zu ermitteln. Begünstigte unter den Objekten einer Ermächtigung sind wirtschaftliche Eigentümer, sobald sie ausgewählt sind. Letztbegünstigter bei Nichtausübung der Ermächtigung sind wirtschaftliche Eigentümer, falls die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben.
Erfüllen Discretionary Trusts die in Artikel 59 Absatz 2 genannten Voraussetzungen, so werden nur die Kategorien von Objekten einer Ermächtigung und von Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung ermittelt. Diese Kategorien von Discretionary Trusts werden der Kommission gemäß Absatz 3 des genannten Artikels gemeldet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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