Art. 61 – Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Abweichend von Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen diejenigen natürlichen Personen, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)Sie halten direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile, die in dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden;
b)sie sind in der Lage, die Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen festzulegen oder zu beeinflussen;
c)sie kontrollieren anderweitig die Tätigkeiten des Organismus für gemeinsame Anlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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