ErwGr. 100

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Die Erbringung personalisierter Vermögensverwaltungsdienstleistungen für vermögende Einzelpersonen könnte Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften spezifischen Risiken aussetzen, einschließlich derjenigen, die sich aus dem komplexen und häufig personalisierten Charakter solcher Dienstleistungen ergeben. Daher muss eine Reihe verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen festgelegt werden, die zumindest dann angewandt werden sollten, wenn davon ausgegangen wird, dass solche Geschäftsbeziehungen ein hohes Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung bergen. Bei der Feststellung, dass ein Kunde über Vermögenswerte im Wert von mindestens 50 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung verfügt, werden Finanz- und Anlagewerte einschließlich Bargeld und Barmitteläquivalente berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie als Einlagen oder in Sparprodukten gehalten werden, sowie Anlagen wie etwa Aktien, Anleihen und Investmentfonds, selbst wenn sie im Rahmen langfristiger Vereinbarungen mit dem Verpflichteten gehalten werden. Darüber hinaus sollte der Wert der Immobilienwerte des Kunden, mit Ausnahme seines privaten Wohnsitzes, berücksichtigt werden. Für die Zwecke dieser Feststellung müssen Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften keine exakte Berechnung des Gesamtvermögens des Kunden vorzunehmen oder anzufordern. Vielmehr sollten solche Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob ein Kunde Vermögenswerte im Wert von mindestens 50 000 000 EUR, oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung, in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten hält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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