ErwGr. 103

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Damit die Auslagerung von Maßnahmen an Dritte effizient funktionieren kann, bedarf es größerer Klarheit bei den Bedingungen, unter denen diese Auslagerung stattfindet. Die AMLA sollte die Aufgabe haben, Leitlinien dafür zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen eine Inanspruchnahme von Dritten erfolgen kann und welche Aufgaben und Zuständigkeiten den Beteiligten jeweils zukommen. Um sicherzustellen, dass eine unionsweit übereinstimmende Überwachung der Inanspruchnahme gewährleistet ist, sollten die Leitlinien auch Klarheit darüber schaffen, wie die Aufseher solche Praktiken berücksichtigen und die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Verpflichteten bei Anwendung dieser Praktiken überprüfen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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