ErwGr. 104

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Das Konzept des wirtschaftlichen Eigentümers wurde eingeführt, um bei komplexen Gesellschaftsstrukturen für mehr Transparenz zu sorgen. Die Notwendigkeit, auf zutreffende, aktuelle und angemessene Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen zu können, ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität andernfalls hinter undurchsichtigen Strukturen verbergen könnten. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie Express-Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. Jedoch verlangen die Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Maß an Transparenz. Die Vorschriften werden unterschiedlich ausgelegt, was dazu führt, dass die wirtschaftlichen Eigentümer einer gegebenen juristischen Person oder einer gegebenen Rechtsvereinbarung auf unterschiedliche Weise ermittelt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass indirektes Eigentum an einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung nicht auf übereinstimmende Weise berechnet wird und dass es Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gibt. Dies beeinträchtigt die angestrebte Transparenz. Daher ist es notwendig, die Vorschriften klarer zu gestalten, um zu einer übereinstimmenden Definition des wirtschaftlichen Eigentümers und zur binnenmarktweiten Anwendung dieser Definition zu gelangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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