REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, von allen Verpflichteten schnell sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen einzuholen. Ihr ungehinderter und schneller Zugang zu Informationen ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass Finanzströme richtig zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete verdächtige Transaktion, sondern auch andere Faktoren wie etwa eine eigene Analyse der zentralen Meldestellen, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentralen Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen im Rahmen ihrer Funktionen selbst dann von einem Verpflichteten Informationen einholen können, wenn zuvor keine Meldung erfolgt ist. Insbesondere Aufzeichnungen über Finanztransaktionen und Überweisungen, die über ein Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto getätigt wurden, sind für die analytische Arbeit der zentralen Meldestellen entscheidend. Aufgrund der mangelnden Harmonisierung stellen Kredit- und Finanzinstitute zentralen Meldestellen Transaktionsaufzeichnungen jedoch derzeit in unterschiedlichen Formaten bereit, die für Analysen nicht ohne Weiteres nutzbar sind. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Analysetätigkeiten zentraler Meldestellen behindern die unterschiedlichen Formate und Schwierigkeiten bei der Verarbeitung von Transaktionsaufzeichnungen den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und die Ausarbeitung grenzüberschreitender Finanzanalysen. Die AMLA sollte daher Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen ein gemeinsames Muster für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen durch Kredit- und Finanzinstitute an zentrale Meldestellen festgelegt wird, das in der gesamten Union als einheitliche Grundlage zu verwenden ist.
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