ErwGr. 16

REG_2024_1745 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die russische Zentralbank hat das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) entwickelt, einen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienst für den Zahlungsverkehr, mit dem die Auswirkungen der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Banken- und Finanzsektor, neutralisiert werden sollen. Um den weiteren Ausbau des SPFS einzudämmen, die Fähigkeit Russlands, Krieg zu führen, zu verringern, und um zu verhindern, dass die mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführten Maßnahmen unterlaufen werden, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 Rechtsträgern aus der Union, die außerhalb Russlands tätig sind, verboten, sich direkt mit dem SPFS oder mit durch die russische Zentralbank eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden und ein Transaktionsverbot für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union mit speziell gelisteten Organisationen, die dieses System außerhalb Russlands nutzen, eingeführt. Diese Maßnahmen betreffen keine in Russland niedergelassenen und dort tätigen Rechtsträger, einschließlich Tochterunternehmen von Rechtsträgern aus der Union. Der Beschluss (GASP) 2024/1744 verbietet es Rechtsträgern aus der Union nicht, mit russischen Rechtsträgern zu handeln, die das SPFS verwenden, sofern diese Rechtsträger aus der Union sich nicht selber mit dem SPFS verbinden. Um unbeabsichtigte Konsequenzen auf die Finanzierung und Bezahlung von rechtmäßigen geschäftlichen Transaktionen sowie Transaktionen für sonstige gerechtfertigte Zwecke zu verhindern, werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 darüber hinaus gezielte Ausnahmen eingeführt, die es Rechtsträgern aus der Union gestatten, sich mit dem SPFS zu verbinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.09.2024

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