ErwGr. 21

REG_2024_1745 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird es politischen Parteien, Stiftungen, Bündnissen, Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Denkfabriken, und Mediendiensteanbietern in der Union verboten, Finanzmittel, Zuwendungen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung vonseiten Russlands und der mit ihm unmittelbar oder mittelbar anzunehmen. Angesichts der anhaltenden konzertierten Bemühungen Russlands, sich in demokratische Prozesse in der Union einzumischen und ihre demokratischen Grundlagen zu untergraben, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch die Förderung prorussischer Propaganda, die darauf abzielt, den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, ist es angemessen, finanzielle Unterstützung durch Russland und seine Stellvertreter für Akteure in der Union, die Teil des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses sind, zu verbieten. Diese Propaganda- und Desinformationskampagnen sind geeignet, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften zu untergraben, und sind integraler Bestandteil des Arsenals moderner hybrider Angriffe. Die Einschränkung dieser finanziellen Unterstützung zielt darauf ab, die Integrität der politischen Prozesse der Union zu wahren, die Unionsbürgerinnen und -bürger vor Manipulation zu schützen und die inneren Angelegenheiten der Union gegen böswillige Einflussnahme zu verteidigen, indem der Schutz der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und des Medienpluralismus sichergestellt wird. Die Mitgliedstaaten können einer solchen Einmischung in demokratische Prozesse und einer solchen Untergrabung demokratischer Grundlagen innerhalb der Grenzen bestehender nationaler Rahmen für die Einhaltung von Rechten entgegenwirken. Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 bzw. 17 der Charta hindert diese Einschränkung Mediendiensteanbieter und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Darüber hinaus ändert diese Einschränkung nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.09.2024

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