Art. 51 – Ausfuhr

REG_2024_1938 · über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

(1)SoHO-Betriebsstätten stellen sicher, dass zur Ausfuhr freigegebene SoHO die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können SoHO, die nicht allen in den Artikeln 58 und 59 genannten einschlägigen Standards und Leitlinien entsprechen, im Falle einer Sonderfreigabe gemäß Artikel 61 Absatz 3 zur Ausfuhr freigegeben werden. Dennoch müssen SoHO-Betriebsstätten auch unter diesen Umständen die in Kapitel VI genannten Standards sowie die Verpflichtungen in Bezug auf Vigilanz und Rückverfolgbarkeit erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.07.2024

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