Art. 52 – Ziele im Zusammenhang mit dem Schutz von SoHO-Spendern

REG_2024_1938 · über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

(1)SoHO-Einrichtungen gewährleisten die Achtung der Würde und Integrität der SoHO-Spender.
(2)SoHO-Einrichtungen gewährleisten ein hohes Sicherheitsniveau und schützen die Gesundheit lebender SoHO-Spender vor Risiken im Zusammenhang mit der SoHO-Spende, indem sie diese Risiken vor, während und nach der SoHO-Gewinnung ermitteln und minimieren.
(3)Die für SoHO zuständigen Behörden überprüfen die Einhaltung dieses Kapitels sowie der nationalen Rechtsvorschriften über die Einwilligung und freiwillige und unentgeltliche Spenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.07.2024

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