Art. 6 – Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

REG_2024_1938 · über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

(1)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse handeln die für SoHO zuständigen Behörden unabhängig und unparteiisch, im öffentlichen Interesse und frei von jeglicher äußeren Einflussnahme, wie etwa politischer Einflussnahme oder Einflussnahme der Wirtschaft.
(2)Die für SoHO zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter, die die SoHO-Überwachungstätigkeiten ausüben, einschließlich der Inspektoren und Assessoren, keine finanziellen oder anderen Interessen haben, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, und dass sie sich insbesondere nicht in einer Situation befinden, die ihre Unparteilichkeit bei der Berufsausübung direkt oder indirekt infrage stellen könnte. Mitarbeiter, die SoHO-Überwachungstätigkeiten durchführen, geben eine Interessenerklärung ab und aktualisieren diese Erklärung regelmäßig. Auf dieser Grundlage ergreifen die für SoHO zuständigen Behörden die einschlägigen Maßnahmen, um das Risiko von Interessenkonflikten zu mindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.07.2024

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