ErwGr. 34

REG_2024_1938 · über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten aus Gründen der Transparenz Einzelheiten dieser Maßnahmen öffentlich zugänglich machen. Strengere Schutzmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten eingeführt werden, sollten mit dem Unionsrecht vereinbar und dem Risiko für die menschliche Gesundheit angemessen sein. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Personen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden, es sei denn, solche Maßnahmen oder ihre Anwendung sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dazu könnte beispielsweise die Anwesenheit von oder der Zugang zu qualifiziertem medizinischem Fachpersonal bei der SoHO-Gewinnung gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.07.2024

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