Nicht zuletzt das Bioethische Komitee des Europarats hat in seinem Leitfaden für die Umsetzung des grundsätzlichen Verbots der Erzielung eines Gewinns mit dem menschlichen Körper und Teilen davon in Bezug auf lebende oder verstorbene Spender („Guide for the implementation of the Principle of Prohibition of Financial Gain with respect to the human body and its parts, as such, from living or deceased donors“) vom März 2018 anerkannt, dass finanzielle Gewinne vermieden werden sollten, eine Entschädigung hingegen möglich sein sollte, um zu verhindern, dass SoHO-Spendern durch ihre Spende ein finanzieller Nachteil entsteht. Daher sollte eine Entschädigung zur Beseitigung eines solchen Risikos als angemessen erachtet werden, sofern sie für finanzielle Neutralität sorgen soll und dem SoHO-Spender weder einen finanziellen Gewinn verschafft noch einen Anreiz dafür bietet, relevante Aspekte seiner Kranken-geschichte oder seiner Verhaltensweisen nicht offenzulegen oder auf eine solche Weise zu spenden, dass es zu Risiken für seine eigene Gesundheit oder die Gesundheit potenzieller Empfänger kommen könnte, insbesondere durch häufigere Spenden als zulässig. Im Rahmen einer Entschädigung sollten im Zusammenhang mit der SoHO-Spende entstandene Aufwendungen erstattet oder etwaige Verluste ausgeglichen werden können, vorzugsweise auf der Grundlage quantifizierbarer Kriterien im Zusammenhang mit der SoHO-Spende. Unabhängig von der Form der Entschädigung, auch durch finanzielle und nichtfinanzielle Mittel, sollten Entschädigungssysteme nicht dazu führen, dass SoHO-Einrichtungen um SoHO-Spender konkurrieren, was auch für den grenzüberschreitenden Wettbewerb und insbesondere für den Wettbewerb zwischen SoHO-Einrichtungen gilt, die SoHO für unterschiedliche Zwecke sammeln, beispielsweise für die Herstellung von Arzneimitteln oder die Verwendung beim Menschen als SoHO-Präparate. Durch die Festlegung einer Höchstgrenze für Entschädigungen auf nationaler Ebene und die Anwendung einer in finanzieller Hinsicht neutralen Entschädigung für den SoHO-Spender wird kein Anreiz für SoHO-Spender geschaffen, bei der Spende eine bestimmte SoHO-Einrichtung einer anderen vorzuziehen, wodurch das Risiko eines durch Unterschiede bei der Entschädigung bedingten Wettbewerbs zwischen SoHO-Einrichtungen, insbesondere zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen, erheblich gemindert wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Festlegung solcher Bedingungen im Einklang mit dem nationalen Recht an unabhängige Stellen delegieren können. Potenzielle SoHO-Spender sollten Informationen darüber erhalten können, ob sie ihre Ausgaben erstattet bekommen oder für sonstige Verluste entschädigt werden können, und zwar über Informationskanäle wie „Häufige-Fragen“-Websites, Informations-E-Mail-Adressen, Telefon-Hotlines, oder andere neutrale Kanäle für die Verbreitung sachlicher Informationen. Angesichts des Risikos einer Beeinträchtigung der Freiwilligkeit und der Unentgeltlichkeit von SoHO-Spenden sollten Hinweise auf Entschädigungsregelungen jedoch nicht Gegenstand von Werbe- oder Bekanntmachungsmaßnahmen sein, die im Rahmen von Kampagnen zur Gewinnung von SoHO-Spendern — etwa über Werbezettel oder Plakate, im Fernsehen, in Zeitungen, Zeitschriften oder in sozialen Medien oder über ähnliche Kanäle — durchgeführt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.07.2024
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