ErwGr. 59

REG_2024_1938 · über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

SoHO-Einrichtungen sollten potenziellen SoHO-Spendern oder Personen, die in deren Namen ihre Einwilligung erteilen, keine finanziellen oder sonstigen Anreize bieten, da dies dem Grundsatz der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Spende zuwiderlaufen würde. Erfrischungen und kleine Geschenke wie Stifte oder Anstecker sollten nicht als Anreize betrachtet werden, und die Vorgehensweise, SoHO-Spendern solche Erfrischungen und kleinen Geschenke anzubieten, sollte als Anerkennung ihrer Bemühungen akzeptiert werden. Andererseits sollten Vergütungen oder Vorteile wie etwa die Übernahme von Bestattungskosten oder die Zahlung von Krankenversicherungen, die nicht mit der SoHO-Spende zusammenhängen, als Anreize betrachtet werden, die dem Grundsatz der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit von Spenden zuwiderlaufen, und folglich nicht zulässig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.07.2024

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