ErwGr. 10

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

Um den Meldeaufwand zu verringern, sollte den NZBen gestattet werden, die erforderlichen Daten zu Investmentfonds beim tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens zu erheben, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB dadurch nicht beeinträchtigt wird und die diesbezügliche Erfassung der Daten im Einklang mit den statistischen Grundsätzen für die vom ESZB erstellten europäischen Statistiken gemäß Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 im Einklang steht. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die statistischen Daten zu anderen Zwecken erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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