REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds
Die gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten werden für die Erstellung der Statistik über Investmentfonds sowohl auf aggregierter als auch auf Einzelfondsbasis sowie zur Ergänzung anderer Quellen statistischer Daten, die von der EZB erhoben werden, verwendet. Außerdem wird damit sichergestellt, dass die statistischen Daten wirksam in diese anderen Quellen integriert werden können, einschließlich der nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (6) erhobenen Statistiken über Wertpapierbestände, des nach der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (7) erstellten Datenregisters über Institute und verbundene Unternehmen und der nach der Leitlinie (EU) 2022/971 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/25) (8) erstellten zentralisierten Wertpapierdatenbank. Dies ermöglicht eine effiziente und wirtschaftliche Nutzung der von den Berichtspflichtigen erhobenen statistischen Daten, wodurch ihre Konsistenz und Vergleichbarkeit und damit ihre Relevanz und ihr Wert für analytische Zwecke verbessert werden.
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