ErwGr. 23

REG_2024_2019 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Der Mechanismus für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sollte auf Rechtsmittel ausgedehnt werden, deren Gegenstand eine Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand haben, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union betrifft, die am 1. Mai 2019 über eine solche unabhängige Beschwerdekammer verfügte, auf die sich Artikel 58a der Satzung genannt ist Solche Rechtsmittel betreffen Rechtssachen, die bereits zweifach geprüft worden sind — im ersten Schritt durch eine unabhängige Beschwerdekammer und anschließend durch das Gericht —, sodass das Recht auf effektiven gerichtlichen Schutz in vollem Umfang gewährleistet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2024

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