Art. 57 – Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Bei Gewährungsverfahren, einschließlich bei jeder Aufforderung im Zusammenhang mit Finanzhilfen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe oder Preisen, bei denen Mittel in direkter Mittelverwaltung ausgeführt werden, müssen die potenziellen Begünstigten, die Bewerber, die Bieter oder die Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Rechnungshof, die EUStA oder das OLAF sowie zwischen Anweisungsbefugten der Kommission, den in Artikel 69 dieser Verordnung genannten Exekutivagenturen und den in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten Einrichtungen der Union übermittelt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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