(1)Die Kommission und alle anderen Unionsorgane können ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse in ihren Dienststellen nach Maßgabe dieser Verordnung sowie ihrer Geschäftsordnung und innerhalb der Grenzen, die in der Übertragungsverfügung festgelegt sind, übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
(2)Über Absatz 1 hinaus kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in ihren Einzelplan eingestellten operativen Mittel den Leitern der Delegationen der Union und — zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während deren Abwesenheit — den stellvertretenden Leitern der Delegationen der Union übertragen. Eine solche Übertragung lässt die Verantwortung der Leiter der Delegationen der Union für den Haushaltsvollzug unberührt. Im Fall einer mehr als vierwöchigen Abwesenheit eines Leiters einer Delegation der Union überprüft die Kommission ihren Beschluss zur Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen. Wenn Leiter von Delegationen der Union und in deren Abwesenheit deren Stellvertreter als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission. Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Vorschriften widerrufen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.
(3)Der EAD kann in Ausnahmefällen seine Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in seinen Einzelplan eingestellten Verwaltungsmittel Kommissionsbediensteten der Delegationen der Union übertragen, sofern dies notwendig ist, um den Dienstbetrieb in der Verwaltung der Delegationen bei Abwesenheit des zuständigen Anweisungsbefugten des EAD von dem Land, in dem sich seine Delegation befindet, aufrechtzuerhalten. In den Ausnahmefällen, in denen Kommissionsbedienstete der Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD fungieren, haben sie die EAD-internen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD. Der EAD kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß seinen eigenen Vorschriften widerrufen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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