Art. 59 – Haushaltsvollzug durch andere Unionsorgane als die Kommission

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Kommission überträgt den anderen Unionsorganen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne im Haushaltsplan.
(2)Im Hinblick auf die Erleichterung der Ausführung ihrer Mittel können die Unionsorgane untereinander Leistungsvereinbarungen treffen, in denen die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauaufträgen und von Immobilientransaktionen festgelegt sind. Diese Vereinbarungen ermöglichen die Übertragung von Mitteln oder die Einziehung von Kosten, die durch ihre Durchführung entstehen.
(3)Leistungsvereinbarungen nach Absatz 2 können auch zwischen Dienststellen der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern, Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, und dem Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen getroffen werden. Die Kommission und die anderen Unionsorgane erstatten dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über ihre Leistungsvereinbarungen mit anderen Unionsorganen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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