Art. 58 – Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Union werden nur verwendet, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.
(2)Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Bedingungen können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Union für die zu finanzierende Maßnahme die Zuständigkeit hat: a) Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden; b) Mittel für in den Anwendungsbereichen des AEUV und des Euratom-Vertrags fallende vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen; c) Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Anwendungsbereich des Titels V EUV; d) Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den AEUV und den Euratom-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts Vorschläge zu unterbreiten gemäß Buchstabe b dieses Absatzes sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge übertragen werden gemäß Artikel 154, 156, 159 und 160, Artikel 168 Absatz 2, Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 2, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 190, Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6 AEUV sowie Artikel 70 und 77 bis 85 des Euratom-Vertrags; e) die Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.
(3)In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel dürfen die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte darf 40 000 000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.
(4)In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mittel folgen die vorbereitenden Maßnahmen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Verfahren für die Annahme des einschlägigen Basisrechtsakts wird vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen. Im Verlauf dieses Verfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Empfänger beachtet werden. Der Betrag der für vorbereitende Maßnahmen gebundenen Mittel entspricht also nicht dem Betrag der Mittel, der zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen wird. Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf 50 000 000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100 000 000 EUR nicht übersteigen.
(5)In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Mittel müssen die vorbereitenden Maßnahmen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP und auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen. Im Hinblick auf Unionsmaßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab. Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters erlassen. Damit die vorbereitenden Maßnahmen zügig umgesetzt werden können, unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden. Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von Krisenbewältigungseinsätzen der Union nach Titel V EUV vereinbart, deckt zusätzliche Kosten — wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten und Tagegelder —, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder einer Arbeitsgruppe ergeben, an dem unter anderem Personal der Unionsorgane beteiligt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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