Da digitale Etiketten ähnlich wie physische Etiketten ein Mittel sind, um Nutzern verpflichtende Informationen über EU-Düngeprodukte bereitzustellen, sollten die Wirtschaftsakteure freien Zugang zu digitalen Etiketten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des betreffenden EU-Düngeprodukts gewährleisten. Darüber hinaus und zur Verbesserung der Möglichkeiten, dass die Nutzer die Informationen abrufen, sollten die auf dem digitalen Etikett bereitgestellten Informationen für Endnutzer in der Union über weitverbreitete digitale Technologien, die mit allen gängigen Betriebssystemen und Browsern kompatibel sind, leicht zugänglich sein, sollte dafür gesorgt werden, dass für den Zugang zu einem Etikett weder ein Kennwort noch eine Registrierung oder eine spezifische Anwendung erforderlich ist, und sollten die Bedürfnisse benachteiligter Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. Der Datenträger sollte direkt zum digitalen Etikett führen, ohne dass es einer vorherigen Registrierung, des Durchsuchens einer Website, des Herunterladens oder Installierens von Anwendungen oder der Eingabe eines Passworts bedarf, und der Zugang zu den Informationen sollte nicht von der geografischen Lage innerhalb des Gebiets der Union abhängen. Die Wirtschaftsakteure sollten die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlichen Informationen nicht mit anderen Informationen kombinieren, die in der genannten Verordnung nicht vorgeschrieben werden, etwa Marketing- oder kommerziellen Aussagen. Da digitale Etiketten keinen Platzbeschränkungen unterliegen, wie sie für auf der Verpackung angebrachte physische Etiketten typisch sind, ist es wichtig, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 bereitgestellten Kennzeichnungselemente an einer Stelle zu konzentrieren und sie nicht zusammen mit anderen von den Wirtschaftsakteuren bereitgestellten Informationen anzugeben, was es erschweren würde, sie zu finden. Um die Herausforderungen, mit denen schutzbedürftige Gruppen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, konfrontiert sein könnten, weiter zu verringern, sollten die Wirtschaftsakteure auch sicherstellen, dass digitale Etiketten so präsentiert werden, dass den Bedürfnissen dieser Gruppen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig ermöglicht die Tatsache, dass digitale Etiketten keinen Platzbeschränkungen unterliegen, die Bereitstellung zusätzlicher Informationen zur Verwendung des EU-Düngeprodukts, wie etwa Empfehlungen und bewährte Verfahren, um Nährstoffverluste zu begrenzen. Wirtschaftsakteure sollten daher in der Lage sein, solche Informationen auf dem digitalen Etikett bereitzustellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.09.2024
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