ErwGr. 12

REG_2024_2516 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten

Um sicherzustellen, dass die Nutzer alle erforderlichen Kennzeichnungselemente auf dem digitalen Etikett erhalten und die Informationen nicht sowohl von einem physischen als auch von einem digitalen Etikett zusammenstellen müssen, sollten Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett verwenden, verpflichtet werden, alle solchen Kennzeichnungselemente in das digitale Etikett aufzunehmen, auch wenn sie ebenfalls auf dem physischen Etikett enthalten sind, um dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Informationen an einer einzigen Stelle erhalten werden können. Informationen, die es den Endnutzern ermöglichen, den Hersteller und den Importeur der EU-Düngeprodukte zu ermitteln und zu kontaktieren, sind wesentliche Informationen und sollten daher auch in digitalen Etiketten enthalten sein, da ein direkter Kommunikationskanal zur Verfügung stehen muss, um das Vertrauen und die Transparenz zu verbessern; die Bereitstellung dieses Kanals in digitaler Form erleichtert die Schaffung einer Verbindung zwischen dem Produkt und dem digitalen Etikett sowie zwischen dem Hersteller oder Importeur und dem Endnutzer. Da Düngeprodukte auch als nicht harmonisierte Produkte in Verkehr gebracht werden, ist es darüber hinaus von wesentlicher Bedeutung, die CE-Kennzeichnung und alle entsprechenden Verweise auf eine notifizierte Stelle in das digitale Etikett aufzunehmen, damit die Endnutzer allein anhand des digitalen Etiketts ableiten können, dass das Produkt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 in Verkehr gebracht wird. Um jedoch die Aktualisierung bestimmter von den Herstellern bereitzustellender Informationen zu erleichtern, die sich häufig ändern und von den Endnutzern nicht täglich verwendet werden, insbesondere die Chargennummer und das Herstellungsdatum, sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, sie nur physisch oder digital bereitzustellen. Diese Flexibilität sollte zu rascheren und genaueren Aktualisierungen führen. Wirtschaftsakteure sollten auch die Möglichkeit haben, die Menge nicht auf dem digitalen Etikett anzugeben, wenn sie bereits in physischer Form bereitgestellt wird, da sich dieses Element entlang der Lieferkette oder — im Falle von Produkten, die ohne Verpackung geliefert werden — bei jeder Transaktion ändern könnte. Es sei darauf hingewiesen, dass es für den Endnutzer ferner von wesentlicher Bedeutung ist, über die in der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten erforderlichen Informationen zu verfügen, um die für ein in der Union in Verkehr gebrachtes Produkt verantwortliche Person ermitteln und kontaktieren zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.09.2024

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