ErwGr. 9

REG_2024_2516 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten

Wenn sich Wirtschaftsakteure für eine digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten entscheiden, die in einer Verpackung an Endnutzer geliefert werden, sollten sie sicherstellen, dass auch auf dem physischen Etikett ein Mindestsatz wesentlicher Informationen über die agronomische Wirksamkeit und die Verwendung des Produkts verfügbar ist. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf andere spezifische Vorschriften für Produkte, die in einer Verpackung bereitgestellt werden, sollte eine Verpackung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (5) höchstens 1 000 kg enthalten, um sicherzustellen, dass größere Mengen, die gewöhnlich im industriellen Bereich verwendet werden, anders behandelt werden als Verpackungen, die normalerweise an Verbraucher geliefert werden. Produkte, die in einer Verpackung geliefert werden, die diesen Grenzwert überschreitet, sollten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1009 als ohne Verpackung geliefert gelten. Damit wird auch den Herausforderungen Rechnung getragen, mit denen schutzbedürftige Gruppen konfrontiert sein könnten. Die spezifischen Informationen, bei denen es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein sollte, sie nur auf einem digitalen Etikett bereitzustellen, sollten daher den aktuellen Stand der Digitalisierung der Gesellschaft und die besondere Situation der Nutzer von EU-Düngeprodukten widerspiegeln; auch die Vielfältigkeit des Nutzerkreises sollte berücksichtigt werden. Damit alle Endnutzer vor dem Kauf von EU-Düngeprodukten fundierte Entscheidungen treffen können und die sichere Handhabung und Verwendung solcher Produkte durch alle Gruppen von Endnutzern gewährleistet ist, sollten Kennzeichnungsangaben, die die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze und der Umwelt betreffen, sowie Mindestinformationen über die agronomische Wirksamkeit, den Inhalt und die richtige Verwendung der EU-Düngeprodukte stets auf dem physischen Etikett bereitgestellt werden. Die digitalen Etiketten könnten auch Informationen über die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Produktionsprozess, die Auswirkungen des Düngemittels auf die Umwelt, einschließlich seines Produktionsprozesses, und die agrarökologische Wirksamkeit umfassen. In der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte eindeutig angegeben werden, bei welchen Informationen eine rein digitale Bereitstellung zulässig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.09.2024

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