ErwGr. 6

REG_2024_2516 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten

Die Entscheidung, ein digitales Etikett bereitzustellen, liegt in erster Linie bei den Herstellern und Importeuren, die für die Erfüllung der Kennzeichnungsanforderungen nach Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 verantwortlich sind. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass sie fundierte Entscheidungen treffen können, die auf ihre Produktpalette und ihre Zielkunden zugeschnitten sind. Um jedoch die Verwendung digitaler Etiketten zu maximieren und dadurch die Informationsübermittlung an die Nutzer zu verbessern, sollten die Händler auch in der Lage sein, die Etiketten von EU-Düngeprodukten, die sie auf dem Markt bereitstellen, auf der Grundlage der vom Hersteller bereitgestellten Informationen zu digitalisieren. Durch die Verwendung digitaler Etiketten sollte ein kohärenter Informationsfluss entlang der gesamten Lieferkette gewährleistet werden. Der Umfang der digitalen Kennzeichnung sollte von zwei Faktoren abhängen: davon, ob die EU-Düngeprodukte für Wirtschaftsakteure oder Endnutzer bereitgestellt werden und ob die Produkte mit oder ohne Verpackung geliefert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.09.2024

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