REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)
Um dem außergewöhnlichen Charakter und den potenziell weitreichenden Folgen für das Funktionieren des Binnenmarkts während des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollten dem Rat gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausnahmsweise Durchführungsbefugnisse für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden. Der Durchführungsrechtsakt des Rates für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt sollte Elemente enthalten, die untrennbar mit der Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aktivierung verbunden sind, nämlich eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der betreffenden Krise auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit, einschließlich von Arbeitnehmern, im Binnenmarkt und auf seine Lieferketten, eine Liste der Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, und die zu ergreifenden Wachsamkeitsmaßnahmen. Erfordert die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außerdem die Annahme einer Liste krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen oder beider, so sollte diese Liste gleichzeitig mit der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt angenommen werden und daher untrennbar mit dieser Aktivierung verbunden sein. Aus diesem Grund sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse für die Annahme dieser Liste krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen und deren Aktualisierung übertragen werden. Es sollte möglich sein, den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder den Notfallmodus für den Binnenmarkt durch einen Durchführungsrechtsakt des Rates auf einen Vorschlag der Kommission auszuweiten. Sollte sich herausstellen, dass keiner der beiden Modi aktiviert sein muss, sollte der jeweilige Modus deaktiviert werden.
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