Um sicherzustellen, dass das Gremium angemessene Informationen über einen potenziellen Binnenmarkt-Notfall erhält, muss eine Überwachung vorgesehen werden. Eine solche Überwachung sollte sich auf Lieferketten der Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung beziehen, für die der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde, und die Freizügigkeit von Personen, die an der Herstellung und Lieferung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind. Die Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sollte von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Ersuchen um freiwillige Bereitstellung von Informationen über Faktoren durchgeführt werden, die sich auf die Verfügbarkeit der ausgewählten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, wie Erzeugungskapazität, Verfügbarkeit der erforderlichen Arbeitskräfte, Lagerbestände, Beschränkungen bei den Lieferanten, Diversifizierungs- und Substitutionsmöglichkeiten, Nachfragebedingungen und Engpässe. Das Ersuchen um freiwillige Bereitstellung von Informationen im Rahmen einer solchen Überwachung sollte an alle Akteure entlang der jeweiligen Lieferkette für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und an andere einschlägige Interessenträger gerichtet werden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Die Erhebung von Informationen über Störungen des freien Verkehrs bei den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung ist besonders wichtig, da der Mangel an geeigneten Arbeitskräften eine der Hauptursachen für Unterbrechungen der Lieferketten ist. Die Überwachung von Störungen der Freizügigkeit von Personen, die an der Herstellung und Lieferung von Waren und Dienstleistungen beteiligt sind, durch die Behörden der Mitgliedstaaten sollte weit gefasst werden und sich auf Arbeitnehmer, Dienstleister, Unternehmensvertreter und andere Personen erstrecken, die an Forschung, Entwicklung und Inverkehrbringen von Waren beteiligt sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die erhobenen Informationen über die zentralen Verbindungsbüros an die Kommission und das Gremium übermitteln. Diese Informationen sollten es dem Gremium ermöglichen, die Kommission in Bezug auf die Notwendigkeit der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt zu beraten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024
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