ErwGr. 34

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten nicht für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug gelten, die an Flughäfen mit weniger als 80 000 Flugbewegungen pro Jahr nach Instrumentenflugregeln (IFR) erbracht werden. Die Festlegung von Leistungszielen für solche Dienste hätte nur einen geringen Mehrwert, da solche Ziele in den meisten Fällen nahe Null liegen würden. Darüber hinaus würde die Aufnahme dieser Dienste in das Leistungssystem und die Gebührenregelung, die durch diese Verordnung festgelegt werden, zu einem unverhältnismäßigen administrativen und finanziellen Aufwand im Vergleich zu den erwarteten Vorteilen in Form einer Leistungsverbesserung und einer besseren Qualität der Dienste führen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass solche Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug dem Leistungssystem und der Gebührenregelung unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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