ErwGr. 35

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen, einschließlich ihrer Finanzierung, sollten nicht dem Leistungssystem und der Gebührenregelung unterliegen, die durch diese Verordnung festgelegt werden. Daher sollten die Kosten ihrer Dienste nicht als festgestellte Kosten im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dieses System und diese Regelungen auf Streitkräfte anzuwenden, die solche Dienste erbringen. Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten für Streitkräfte gelten, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für den allgemeinen Flugverkehr erbringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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