ErwGr. 8

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

Parallel zu den Verbesserungen und Änderungen des Geschmacksmustersystems der Union sollten die nationalen Rechtsordnungen und Verfahren für Geschmacksmuster weiter harmonisiert und dem Geschmacksmustersystem der Union in angemessenem Umfang angepasst werden, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Geschmacksmustern überall in der Union zu schaffen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, im Folgenden „Amt“), die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum sollten dies im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehenen Zusammenarbeit durch weitere Anstrengungen zur Förderung der Angleichung von Vorgehensweisen und technischen Hilfsmitteln im Bereich des Geschmacksmusterschutzes ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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