Art. 19 – Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über von Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten bewerteter Objekte eingereichte Beschwerden und veröffentlichen diese auf ihrer Website. ESG-Rating-Anbieter veröffentlichen auf ihrer Website zudem klare Informationen über ihren Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden sowie ihre Kontaktdaten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Verfahren stellen sicher, dass a) der ESG-Rating-Anbieter das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden veröffentlicht, b) Beschwerden zeitnah und fair geprüft werden und das Ergebnis der Prüfung dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt wird, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) zuwiderlaufen und c) die Untersuchung unabhängig von allen Personen geführt wird, die an der Festlegung des einzelnen Ratings beteiligt waren, das Gegenstand der Beschwerde ist.
(3)Beschwerden können eingereicht werden in Bezug auf a) die Datenquellen, die für ein einzelnes ESG-Rating verwendet werden, sachliche Irrtümer und Fehler, b) die Art und Weise, wie die Rating-Methode in Bezug auf ein einzelnes ESG-Rating angewandt wurde, c) die Frage, ob ein einzelnes ESG-Rating für das bewertete Objekt bzw. den Emittenten des bewerteten Objekts repräsentativ ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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