Art. 22 – Ausnahmen von den Anforderungen an die Unternehmensführung

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)Ein ESG-Rating-Anbieter kann bei der ESMA beantragen, von der Erfüllung der in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 festgelegten Anforderungen ausgenommen zu werden.
(2)Bei der Prüfung eines Antrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels prüft die ESMA, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Bei dem ESG-Rating-Anbieter handelt es sich um einen kleinen ESG-Rating-Anbieter Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1. b) Der ESG-Rating-Anbieter hat Maßnahmen und Verfahren, insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Rating-Analysten und der Personen, die ESG-Ratings genehmigen, sicherstellen, eingeführt, die dafür sorgen, dass diese Verordnung tatsächlich eingehalten wird. c) Der ESG-Rating-Anbieter hat nachgewiesen, dass seine Größe nicht auf eine Weise bestimmt wurde, mit der die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden. d) Der ESG-Rating-Anbieter hat mit hinreichender Deutlichkeit nachgewiesen, dass die in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 festgelegten Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs oder der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden ESG-Rating-Anbieters oder der Art oder des Spektrums der abgegebenen ESG-Ratings nicht verhältnismäßig sind. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA den ESG-Rating-Anbieter von allen in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 genannten Anforderungen bzw. — in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage der vom ESG-Rating-Anbieter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes vorgelegten Angaben — nur von einigen dieser Anforderungen ausnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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