Art. 21 – Auslagerung

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Funktionen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle eines ESG-Rating-Anbieters oder die Fähigkeit der ESMA zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten des ESG-Rating-Anbieters gemäß dieser Verordnung wesentlich beeinträchtigt wird.
(2)ESG-Rating-Anbieter, die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die Abgabe eines ESG-Ratings relevant sind, auslagern, bleiben in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung sowie für die Offenlegung der in Anhang II genannten Informationen verantwortlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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