Art. 20 – Begründete Bedenken

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme begründeter Bedenken, die Interessenträger unter Angabe ihrer Namen und ihrer Position äußern.
(2)ESG-Rating-Anbieter im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, mit Ausnahme kleiner ESG-Rating-Anbieter, bemühen sich, auf die begründeten Bedenken binnen 30 Arbeitstagen nach deren Eingang zu antworten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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