ErwGr. 30

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

Um ein hohes Maß an Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in den Binnenmarkt sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings in der Union abgeben, zugelassen werden müssen. Daher müssen harmonisierte Bedingungen für eine solche Zulassung und das Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung sowie die Aussetzung und die Aufhebung einer solchen Zulassung festgelegt werden. Zugelassene ESG-Rating-Anbieter sollten die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Bedingungen für ihre Erstzulassung unterrichten. Wesentliche Änderungen umfassen die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb der Union. Um den ESG-Rating-Anbietern mehr Klarheit zu verschaffen, sollte die ESMA festlegen, was eine wesentliche Änderung darstellt, indem sie entsprechende Leitlinien herausgibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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