REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859
Die ESG-Rating-Anbieter sollten der Öffentlichkeit gegenüber Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offenlegen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten und in ihren einzelnen ESG-Rating-Produkten verwenden. Angesichts der Verwendung von ESG-Ratings durch die Anleger sollte in Rating-Produkten ausdrücklich angegeben werden, auf welche Dimension des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit sich das Rating bezieht, d. h., ob es sich sowohl um das wesentliche finanzielle Risiko für das bewertete Objekt bzw. den Emittenten des bewerteten Objekts als auch um die wesentlichen Auswirkungen des bewerteten Objekts bzw. des Emittenten des bewerteten Objekts auf die Umwelt und die Gesellschaft im Allgemeinen handelt oder ob nur einer dieser Dimensionen Rechnung getragen wird. Außerdem sollten ESG-Rating-Anbieter ausdrücklich angeben, ob die Ratings andere Dimensionen betreffen. Aus demselben Grund sollten ESG-Rating-Anbieter detailliertere Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen für ESG-Ratings für die Nutzer von ESG-Ratings bereitstellen. Diese Informationen sollten es den Nutzern von ESG-Ratings ermöglichen, bei der Beurteilung, ob sie sich auf diese ESG-Ratings stützen, ihre eigene Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Durch die Veröffentlichung von Informationen zu Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen sollten jedoch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen behindert werden. Die ESG-Rating-Anbieter sollten ebenfalls offenlegen, ob sie E-, S- oder G-Faktoren oder eine Zusammenfassung dieser Faktoren berücksichtigt haben, welches Rating den einzelnen relevanten Faktoren erteilt und welche Gewichtung jedem dieser Faktoren in der Zusammenfassung zugeordnet wurde. Die ESG-Rating-Anbieter sollten auch die Grenzen der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen offenlegen sowie die Beschränkungen der verwendeten Methode, wenn sie beispielsweise nur eine der beiden Dimensionen des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit bewerten oder wenn das ESG-Rating als relativer oder absoluter Wert ausgedrückt wird. Sie sollten auch Informationen über eine mögliche Zusammenarbeit mit den Interessenträgern des bewerteten Objekts oder dem Emittenten des bewerteten Objekts offenlegen.
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