ErwGr. 32

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

Um die Qualität und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings zu gewährleisten, sollten ESG-Rating-Anbieter strenge, systematische, unabhängige, und begründbare Rating-Methoden anwenden, die kontinuierlich und transparent angewendet werden. Die ESG-Rating-Anbieter sollten ermutigt werden, sich mit beiden Aspekten des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit zu befassen. Die ESG-Rating-Anbieter sollten die ESG-Rating-Methoden laufend und mindestens einmal jährlich überprüfen und dabei Entwicklungen in der Union und internationale Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf die E-, S- oder G-Faktoren auswirken. Es ist jedoch wichtig, dass es den ESG-Rating-Anbietern selbst überlassen bleibt, ihre eigenen Methoden im Einklang mit diesen Grundsätzen festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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