Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

(1)Ziel dieser Verordnung ist es, die Einführung dauerhafter CO2-Entnahmen, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung (Carbon Farming) und der CO2-Speicherung in Produkten durch Betreiber oder Betreibergruppen als Ergänzung zur nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen in allen Branchen zu erleichtern und zu fördern, um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziele und Zielvorgaben zu erreichen. Zu diesem Zweck wird mit dieser Verordnung ein freiwilliger Unionsrahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen geschaffen, indem Folgendes festgelegt wird: a) Qualitätskriterien für Tätigkeiten, die in der Union stattfinden; b) Vorschriften für die Überprüfung und Zertifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen, die durch Tätigkeiten erzielt werden; c) Vorschriften für die Arbeitsweise von Zertifizierungssystemen und deren Anerkennung durch die Kommission; d) Vorschriften für die Ausstellung und Verwendung zertifizierter Einheiten.
(2)Mit dieser Verordnung soll die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris, insbesondere die gemeinsame Verwirklichung des in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050, unterstützt werden. Dementsprechend tragen alle CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen, die im Rahmen dieser Verordnung erzielt werden, dazu bei, dass der national festgelegte Beitrag der Union und ihre Klimaziele erreicht werden; sie leisten keinen Beitrag zu den national festgelegten Beiträgen von Drittländern und zu internationalen Compliance-Systemen.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für Emissionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, mit Ausnahme der Abscheidung und Speicherung von CO2-Emissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomassekraftstoffen, die die in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien — mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG gemäß den in Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Durchführungsrechtsakten — im Einklang mit Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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