Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„CO2-Entnahme“ die anthropogene Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen dauerhafte Speicherung in geologischen, terrestrischen Speichern sowie in den Speichern der Ozeane oder in langlebigen Produkten;
2.„Verringerung von Bodenemissionen“ die Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen aus biogenen Kohlenstoffspeichern, wie in Anhang I Abschnitt B Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführt, oder die Verringerung von Treibhausgasemissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3.D „landwirtschaftliche Böden“ nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1999 und den gemäß jener Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten zuzuordnen sind, sofern die betreffende Tätigkeit die CO2-Emission von Kohlenstoffspeichern im Boden insgesamt verringert oder die CO2-Entnahmen durch biogene Kohlenstoffspeicher insgesamt erhöht;
3.„Tätigkeit“ ein oder mehrere von einem Betreiber oder einer Betreibergruppe durchgeführte Verfahren oder Prozesse, die zu einer dauerhaften CO2-Entnahme, einer vorübergehenden CO2-Entnahme durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung oder durch CO2-Speicherung in Produkten, oder zur Verringerung von Bodenemissionen durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung führen, sofern eine solche kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung die CO2-Emissionen von Kohlenstoffspeichern im Boden insgesamt verringert oder die CO2-Entnahmen durch biogene Kohlenstoffspeicher insgesamt erhöht;
4.„biogener Kohlenstoffspeicher“ die in Anhang I Abschnitt B Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführten Kohlenstoffspeicher lebende Biomasse, Streu, Totholz, tote organische Substanz sowie mineralische und organische Böden;
5.„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung, die eine CO2-Entnahmetätigkeit betreibt oder kontrolliert oder der die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tätigkeit übertragen wurde; im Fall einer Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung ist ein „Betreiber“ ein Landwirt im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung 2021/2115, ein sonstiger Bewirtschafter, der eine Tätigkeit in einer terrestrischen Umwelt oder einer Küstenumwelt betreibt, ein Waldbesitzer oder -bewirtschafter im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften, oder eine zuständige öffentliche Einrichtung;
6.„Betreibergruppe“ eine juristische Person, die mindestens zwei Betreiber vertritt und dafür verantwortlich ist, dass diese Betreiber die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten;
7.„Tätigkeitszeitraum“ einen Zeitraum, in dem die Tätigkeit einen Nettonutzen der CO2-Entnahme oder einen Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen erbringt und der in der geltenden Zertifizierungsmethode festgelegt ist;
8.„Überwachungszeitraum“ einen Zeitraum, in dem die Verringerung von Bodenemissionen oder die CO2-Speicherung von einem Betreiber oder einer Betreibergruppe überwacht wird, der sich mindestens über den Tätigkeitszeitraum erstreckt und der in der geltenden Zertifizierungsmethode festgelegt ist;
9.„dauerhafte CO2-Entnahme“ jegliche Verfahren oder Prozesse, die unter normalen Umständen und unter Anwendung geeigneter Bewirtschaftungsverfahren die Abscheidung und Speicherung von atmosphärischem oder biogenem CO2 über mehrere Jahrhunderte bewirken, einschließlich dauerhaft in Produkten chemisch gebundenes CO2, und nicht mit tertiärer Kohlenwasserstoffförderung kombiniert werden;
10.„kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung“ (Carbon Farming) jegliche Verfahren oder Prozesse, die über einen Tätigkeitszeitraum von mindestens fünf Jahren durchgeführt werden, sich auf die Bewirtschaftung einer terrestrischen Umwelt oder einer Küstenumwelt beziehen und zur Abscheidung und vorübergehenden Speicherung von atmosphärischem oder biogenem CO2 in biogenen Kohlenstoffspeicher oder zur Verringerung von Bodenemissionen führen;
11.„CO2-Speicherung in Produkten“ jegliche Verfahren oder Prozesse, die die Abscheidung und Speicherung von atmosphärischem oder biogenem CO2 für mindestens 35 Jahre in einem langlebigen Produkt bewirken, die Überwachung des gespeicherten CO2 vor Ort ermöglichen, und die während des gesamten Überwachungszeitraums zertifiziert sind;
12.„dauerhaft in Produkten chemisch gebundenes CO2“ in einem Produkt auf eine solche Weise chemisch gespeichertes CO2, dass es gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG bei normalem Gebrauch des Produkts, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Produkts, nicht in die Atmosphäre gelangt;
13.„geologische Speicherung von CO2“ die geologische Speicherung von CO2 im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/31/EG;
14.„Zertifizierungsstelle“ eine akkreditierte oder anerkannte unabhängige Konformitätsbewertungsstelle, die mit einem Zertifizierungssystem eine Vereinbarung über die Durchführung von Zertifizierungsprüfungen und die Ausstellung von Konformitätszertifikaten geschlossen hat;
15.„Zertifizierungssystem“ eine Organisation, die die Konformität der Tätigkeiten und Betreiber mit den Qualitätskriterien und Zertifizierungsvorschriften gemäß dieser Richtlinie bescheinigt;
16.„Zertifizierungsprüfung“ eine Prüfung, die von einer Zertifizierungsstelle durchgeführt wird;
17.„Rezertifizierungsprüfung“ eine Prüfung, die im Zuge der Erneuerung eines von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Konformitätszertifikats durchgeführt wird;
18.„Konformitätszertifikat“ eine von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Konformitätserklärung, mit der bescheinigt wird, dass eine Tätigkeit dieser Verordnung entspricht;
19.„dauerhafte CO2-Entnahmeeinheit“ eine metrische Tonne CO2-Äquivalent zertifizierten dauerhaften Nettonutzens der CO2-Entnahme, die durch eine dauerhafte CO2-Entnahmetätigkeit erzielt und von einem Zertifizierungssystem in dessen Zertifizierungsregister oder gegebenenfalls in dem Unionsregister gemäß Artikel 12 registriert wurde;
20.„Einheit für Verringerung von Bodenemissionen“ eine metrische Tonne CO2-Äquivalent zertifizierten Nettonutzens der Verringerung von Bodenemissionen, die durch eine Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung erzielt und von einem Zertifizierungssystem in dessen Zertifizierungsregister oder gegebenenfalls in dem Unionsregister gemäß Artikel 12 registriert wurde;
21.„Wiederfreisetzung“ im Falle der geologischen Speicherung von CO2 eine Leckage im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2009/31/EG und im Falle anderer Tätigkeiten die freiwillige oder unfreiwillige erneute Freisetzung in die Atmosphäre von CO2, das durch eine Tätigkeit abgeschieden oder gespeichert wurde;
22.„Bindungseinheit von CO2 durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung“ eine metrische Tonne CO2-Äquivalent zertifizierten vorübergehenden Nettonutzens der CO2-Entnahme, die durch eine Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung erzielt und von einem Zertifizierungssystem in dessen Zertifizierungsregister oder gegebenenfalls in dem Unionsregister gemäß Artikel 12 registriert wurde;
23.„Einheit der CO2-Speicherung in Produkten“ eine metrische Tonne CO2-Äquivalent zertifizierten vorübergehenden Nettonutzens der CO2-Entnahme, die durch eine Tätigkeit der CO2-Speicherung in Produkten erzielt und von einem Zertifizierungssystem in dessen Zertifizierungsregister oder gegebenenfalls in dem Unionsregister nach Artikel 12 registriert wurde.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024
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