Art. 3 – Zertifizierungsfähigkeit

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen kommen für eine Zertifizierung nach dieser Verordnung infrage, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a)Sie werden durch eine Tätigkeit erzielt, die die Qualitätskriterien nach den Artikeln 4 bis 7 erfüllt;
b)sie werden im Einklang mit Artikel 9 von einer unabhängigen Stelle überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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