(1)Ein Betreiber oder eine Betreibergruppe weist nach, dass eine Tätigkeit eine dauerhafte Speicherung von CO2 bewirkt oder dass damit eine langfristige Speicherung von CO2 beabsichtigt ist.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 a) unterliegt ein Betreiber oder eine Betreibergruppe Vorschriften zur Überwachung und Minderung jeglicher ermittelten Risiken der Wiederfreisetzung während des Überwachungszeitraums; b) ist ein Betreiber oder eine Betreibergruppe verpflichtet, mithilfe geeigneter Haftungsmechanismen im Einklang mit den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den gemäß Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, gegen jegliche Wiederfreisetzung des durch eine Tätigkeit abgeschiedenen und gespeicherten CO2, die sich während des Überwachungszeitraums für diese Tätigkeit ereignet, vorzugehen.
(3)Die Überwachungsvorschriften gemäß Absatz 2 Buchstabe a a) stehen im Falle dauerhafter CO2-Entnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Richtlinie 2009/31/EG; b) stehen im Falle von dauerhaft in Produkten chemisch gebundenem CO2 im Einklang mit den gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften; c) werden im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten im Einklang mit den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, festgelegt und hinreichend begründet.
(4)Die Haftungsmechanismen gemäß Absatz 2 Buchstabe b a) stehen im Falle dauerhafter CO2-Entnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2009/31/EG; b) stehen im Falle von dauerhaft in Produkten chemisch gebundenem CO2 im Einklang mit den gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften; c) werden im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten im Einklang mit den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, festgelegt und hinreichend begründet und können kollektive Puffer oder Vorabversicherungsmechanismen umfassen.
(5)Das durch eine CO2-Entnahmetätigkeit entnommene und anschließend gespeicherte CO2 gilt am Ende des Überwachungszeitraums als in die Atmosphäre freigesetzt, es sei denn, dieser Überwachungszeitraum wird durch eine neue Zertifizierung der Tätigkeit verlängert oder das CO2 wird gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 Buchstaben a und b dauerhaft gespeichert.
(6)Tätigkeiten zur Verringerung von Bodenemissionen unterliegen geeigneten Überwachungsvorschriften und Haftungsmechanismen, die in den gemäß Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024
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